BSG - Beschluss vom 14.04.2016
B 10 ÜG 2/16 BH
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 09.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SF 1230/14

BSG - Beschluss vom 14.04.2016 (B 10 ÜG 2/16 BH) - DRsp Nr. 2016/9937

BSG, Beschluss vom 14.04.2016 - Aktenzeichen B 10 ÜG 2/16 BH

DRsp Nr. 2016/9937

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Mit Urteil vom 9.12.2015 hat das Thüringer LSG als Entschädigungsgericht dem Kläger 1700 Euro Entschädigung wegen der überlangen Dauer des Verfahrens L 3 AL 120/00 NZB vor dem Thüringer LSG zugesprochen, weil sich für die Zeit des Berufungsverfahrens unter Einschluss des Zulassungsverfahrens zwei Jahre und fünf Monate ohne jegliche Verfahrensförderung ergeben hätten. Unter Berücksichtigung einer Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten verblieben entschädigungsrelevant 17 Monate. Ein Abweichen von der üblichen Vorbereitungs- und Bedenkzeit erscheine nicht gerechtfertigt. Einen weitergehenden Anspruch wegen der vom Kläger geltend gemachten unangemessenen Verzögerung der Verfahren vor dem SG Gotha (Aktenzeichen S 13 AL 2183/96 und S 13 AL 2226/99 WA) sowie dem Thüringer LSG (Aktenzeichen L 3 AL 120/00 NZB) hat das LSG verneint und die auf höhere Entschädigung gerichtete Klage im Übrigen abgewiesen.