BSG - Beschluss vom 15.07.2009
B 3 P 17/09 B
Normen:
SGB XI § 14 Abs. 4; SGB XI § 15;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 14.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 P 45/08
SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen S 30 P 28/04

BSG - Beschluss vom 15.07.2009 (B 3 P 17/09 B) - DRsp Nr. 2009/23456

BSG, Beschluss vom 15.07.2009 - Aktenzeichen B 3 P 17/09 B

DRsp Nr. 2009/23456

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt Lau beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. April 2009 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XI § 14 Abs. 4; SGB XI § 15;

Gründe:

I

Die an erheblichem Übergewicht, Diabetes, Bluthochdruck und weiteren Beschwerden leidende Klägerin begehrt von der beklagten Pflegekasse Pflegegeld nach der Pflegestufe I vom 1.8.2003 bis zum 31.5.2004. Seit Juni 2004 ist die Klägerin bei der Bundesknappschaft versichert. Die Beklagte hat den Leistungsantrag vom 4.8.2003 nach Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 10.11.2003 abgelehnt, weil der durchschnittliche tägliche Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege nicht den zeitlichen Mindestwert von "mehr als 45 Minuten" (§ 15 Abs Satz 1 Nr ) erreiche (Bescheid vom 1.12.2003). Den Widerspruch der Klägerin hat die Beklagte nach Einholung eines weiteren MDK-Gutachtens vom 4.3.2004 zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 22.6.2004). Sowohl vor dem Sozialgericht (Gerichtsbescheid vom 25.6.2008) als auch vor dem Landessozialgericht (LSG) ist die Klage erfolglos geblieben (Urteil vom 14.4.2009).