BSG - Beschluss vom 15.12.2015
B 10 ÜG 9/15 B
Vorinstanzen:
BSG, - Vorinstanzaktenzeichen B 10 ÜG 13/14 BH
LSG Schleswig-Holstein, vom 19.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SF 46/12

BSG - Beschluss vom 15.12.2015 (B 10 ÜG 9/15 B) - DRsp Nr. 2016/3074

BSG, Beschluss vom 15.12.2015 - Aktenzeichen B 10 ÜG 9/15 B

DRsp Nr. 2016/3074

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. September 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt Entschädigung wegen der überlangen Dauer eines beim SG Itzehoe und bei dem Schleswig-Holsteinischen LSG geführten Gerichtsverfahrens über Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII.

Das LSG hat die Entschädigungsklage des Klägers abgewiesen (Urteil vom 19.9.2014). Bezogen auf das von Juli 2010 bis März 2012 geführte erstinstanzliche Ausgangsverfahren beim SG habe der Kläger nicht unverzüglich Verzögerungsrüge erhoben. Dies schließe auch die begehrte Feststellung der überlangen Verfahrensdauer bis zu diesem Zeitpunkt aus. Für die Zeit danach bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens durch Urteil am 29.5.2013 bestehe ebenfalls kein Entschädigungsanspruch, weil die äußerste Grenze der angemessenen Verfahrensdauer nicht überschritten sei.

Mit seiner gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil erhobenen Beschwerde, für die der Senat ihm Prozesskostenhilfe gewährt hat, rügt der Kläger, das LSG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.

II