BSG - Beschluss vom 16.02.2012
B 13 R 445/11 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 12.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 707/10
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 867/09

BSG - Beschluss vom 16.02.2012 (B 13 R 445/11 B) - DRsp Nr. 2012/15100

BSG, Beschluss vom 16.02.2012 - Aktenzeichen B 13 R 445/11 B

DRsp Nr. 2012/15100

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Oktober 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Mit Urteil vom 12.10.2011 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch (§ 43 SGB VI) nicht erfülle, weil er noch in der Lage sei, körperlich leichte bis zumindest gelegentlich mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden täglich und mehr zu verrichten, und auch keine rentenrelevante Einschränkung seiner Wegefähigkeit vorliege. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) scheitere bereits am Geburtsdatum (nach dem 1.1.1961).