BSG - Beschluss vom 16.02.2024
B 5 R 12/24 AR
Normen:
SGG § 169 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 1524/20
LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 452/23

Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe

BSG, Beschluss vom 16.02.2024 - Aktenzeichen B 5 R 12/24 AR

DRsp Nr. 2024/5141

Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Das Rechtsschutzgesuch des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. November 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 169 S. 3;

Gründe

I

Mit Beschluss vom 27.11.2023 hat es das LSG Berlin-Brandenburg abgelehnt, dem Kläger für das Berufungsverfahren (L 30 R 452/23) Prozesskostenhilfe zu gewähren. Das LSG hat eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung als nicht gegeben angesehen. Der Kläger hat mit einem an das LSG adressierten und von ihm unterzeichneten Schreiben vom 24.1.2024, welches nach Weiterleitung durch das LSG am 9.2.2024 beim BSG eingegangen ist, ua "Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe" eingelegt.

II