BSG - Beschluss vom 16.12.2014
B 13 R 260/14 B
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 11.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 186/10
SG Meiningen - S 12 RJ 1045/04,

BSG - Beschluss vom 16.12.2014 (B 13 R 260/14 B) - DRsp Nr. 2015/846

BSG, Beschluss vom 16.12.2014 - Aktenzeichen B 13 R 260/14 B

DRsp Nr. 2015/846

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 11. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das Thüringer LSG hat mit Urteil vom 11.6.2014 den Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Die Klägerin erfülle die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmalig im Februar 2007. Zu diesem Zeitpunkt sei das Leistungsvermögen der Klägerin noch nicht nachweisbar rentenrechtlich eingeschränkt gewesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich auf einen Verfahrensmangel.

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 27.9.2014 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn sie hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).