BSG - Beschluss vom 17.12.2013
B 13 R 21/13 R
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 06.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 103/11
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 4320/06

BSG - Beschluss vom 17.12.2013 (B 13 R 21/13 R) - DRsp Nr. 2014/17305

BSG, Beschluss vom 17.12.2013 - Aktenzeichen B 13 R 21/13 R

DRsp Nr. 2014/17305

Der Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Juni 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Verfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Mit Urteil vom 6.6.2013 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch der seit September 2001 in Spanien lebenden Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs 1 Nr 2 und Abs 2 Nr 2 SGB VI (drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung) hätten letztmalig am 31.3.1993 vorgelegen. Im Wege des Versorgungsausgleichs übertragene oder begründete Rentenanwartschaften seien keine Beiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit iS der vorgenannten Normen. Die Klägerin habe auch in Spanien keine für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen relevanten rentenrechtlichen Zeiten erworben. Anhaltspunkte, dass die Klägerin bereits zum 31.3.1993 voll oder teilweise erwerbsgemindert gewesen sei, ergäben sich nicht.