LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.06.2013
L 27 R 103/11
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 4320/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.06.2013 (L 27 R 103/11) - DRsp Nr. 2013/23855

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.06.2013 - Aktenzeichen L 27 R 103/11

DRsp Nr. 2013/23855

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. September 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die am 1955 geborene und derzeit in Spanien wohnhafte Klägerin begehrt die Zuerkennung einer Erwerbsminderungsrente.

Die Klägerin war verheiratet. Die Ehe wurde am 7. Juli 1998 durch das Amtsgerichts Augsburg geschieden und der Klägerin wurden Rentenanwartschaften vom Versicherungskonto des Ehemannes übertragen. Sie selbst war ab 1971 zeitweise berufstätig. Zuletzt war sie in den Monaten Mai und Juni 2000 bei der Neuen Fraktion A als Sekretärin tätig. Ab Mitte Juni bis September 2000 bezog sie Krankengeld.

Seit dem 1. September 2001 lebt die Klägerin in Spanien.

Am 19. Dezember 2002 beantragte sie beim Versorgungsamt A die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Dieses leitete den Antrag an die Landesversicherungsanstalt Schwaben weiter, welches ihn an die Beklagte abgab. Die Klägerin begründete ihren Antrag damit, dass sie wegen seelischen Missbrauchs durch die Familie nach der Scheidung und sexuellen Missbrauchs und Vergewaltigung nicht mehr arbeiten könne. Bezahlte Arbeit habe sie in Spanien leider nicht bekommen.

Zum 15. Januar 2003 meldete sich die Klägerin erstmals in Spanien arbeitssuchend.