BSG - Beschluss vom 18.04.2016
B 10 ÜG 20/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SF 4550/14

BSG - Beschluss vom 18.04.2016 (B 10 ÜG 20/15 B) - DRsp Nr. 2016/10471

BSG, Beschluss vom 18.04.2016 - Aktenzeichen B 10 ÜG 20/15 B

DRsp Nr. 2016/10471

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 4300 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

In der Hauptsache begehrt der Kläger wegen überlanger Dauer des Verfahrens S 4 R 2977/10 vor dem SG Ulm Entschädigung für erlittene immaterielle Nachteile in Höhe von 4300 Euro. Das Ausgangsverfahren wegen des früheren Beginns einer höheren Erwerbsminderungsrente begann im August 2010. Im Oktober 2013 erhob der Kläger Verzögerungsrüge. Nach wiederholter Beiordnung von Rechtsanwälten und Aufhebung der Beiordnungen, Abtrennung von Verfahrensteilen (höhere Altersrente) sowie anhaltendem Schriftwechsel gab das SG die Verfahrensakten im laufenden Verfahren an das LSG ab, nachdem der Kläger zuvor im April 2014 Entschädigungsklage erhoben hatte.