BSG - Beschluss vom 18.04.2016
B 2 U 29/16 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 14.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen U 65/15
SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 6/13

BSG - Beschluss vom 18.04.2016 (B 2 U 29/16 B) - DRsp Nr. 2016/9940

BSG, Beschluss vom 18.04.2016 - Aktenzeichen B 2 U 29/16 B

DRsp Nr. 2016/9940

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 29.3.2016 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.