BSG - Beschluss vom 18.04.2016
B 9 V 15/16 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 21.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 32/14
SG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen S 21 VE 14/13

BSG - Beschluss vom 18.04.2016 (B 9 V 15/16 B) - DRsp Nr. 2016/9521

BSG, Beschluss vom 18.04.2016 - Aktenzeichen B 9 V 15/16 B

DRsp Nr. 2016/9521

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt Opferentschädigung wegen vorgeburtlicher Schädigung durch den Alkoholkonsum seiner Mutter.

Der Kläger ist im Dezember 1994 in der Ukraine geboren und wurde 2004 durch ein deutsches Ehepaar adoptiert.

Im Juni 2012 beantragte der Kläger wegen der Folgen des bei ihm diagnostizierten fetalen Alkohol-Syndroms Leistungen der Opferentschädigung. Seine leibliche Mutter habe durch ihren erheblichen Alkoholkonsum während der Schwangerschaft sogar seinen Tod billigend in Kauf genommen.

Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil Versorgung für Taten im Ausland vor dem 1.7.2009 nach den gesetzlichen Vorschriften ausscheide (Bescheid vom 14.5.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.9.2013).