Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen die Nichtzulassung der Beschwerde im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. April 2016 werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge der Antragstellerinnen, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts (
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