BSG - Beschluss vom 18.11.2014
B 10 ÜG 7/14 BH
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 15.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SF 1057/13

BSG - Beschluss vom 18.11.2014 (B 10 ÜG 7/14 BH) - DRsp Nr. 2015/2749

BSG, Beschluss vom 18.11.2014 - Aktenzeichen B 10 ÜG 7/14 BH

DRsp Nr. 2015/2749

Der Antrag des Klägers vom 24. März 2014 auf Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt L. und Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Mai 2013 - L 2 SF 1057/13 EK - wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers vom 1. Juni 2014 auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Feststellung der Prozessfähigkeit von Rechtsanwalt L. wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Senat hat dem Kläger für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 15.5.2013 - L 2 SF 1057/13 EK - Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und den vom Kläger benannten Rechtsanwalt L. aus S. beigeordnet (Beschluss vom 7.1.2014 - B 10 ÜG 13/13 BH). Dieser Beschluss wurde sowohl dem Kläger als auch dessen Prozessbevollmächtigten jeweils am 23.1.2014 zugestellt mit dem Hinweis, dass die Einlegung einer formgültigen Nichtzulassungsbeschwerde nach Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung von PKH innerhalb der Monatsfrist des § 67 Abs 2 SGG nachzuholen ist. Dies ist nicht geschehen.