Der Antrag des Klägers vom 24. März 2014 auf Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt L. und Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Mai 2013 -
Der Antrag des Klägers vom 1. Juni 2014 auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Feststellung der Prozessfähigkeit von Rechtsanwalt L. wird abgelehnt.
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Der Senat hat dem Kläger für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 15.5.2013 -
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