Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. November 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Durch Beschluss vom 6.11.2014 hat das LSG Baden-Württemberg die Beschwerde gegen den den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ablehnenden Beschluss des SG Ulm vom 31.7.2014 (S 9 U 1234/14 ER) als unzulässig verworfen. Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 4.12.2014 Beschwerde eingelegt.
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