BSG - Beschluss vom 18.12.2014
B 9 V 49/14 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VK 4/14
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 VK 58/13

BSG - Beschluss vom 18.12.2014 (B 9 V 49/14 B) - DRsp Nr. 2015/2007

BSG, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen B 9 V 49/14 B

DRsp Nr. 2015/2007

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

In der Hauptsache begehrt der Kläger Bestattungsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz für die 1982 in Taschkent verstorbene Großmutter. Das Begehren war bei dem Beklagten, dem SG und LSG ohne Erfolg (Urteil vom 26.9.2014).

Gegen das ihm am 28.10.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem eigenhändigen Schriftsatz vom 29.10.2014 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG eingelegt und diese mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbunden.

II