Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In der Hauptsache begehrt der Kläger Bestattungsgeld nach dem
Gegen das ihm am 14.11.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem eigenhändigen Schriftsatz vom 14.11.2014 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG eingelegt.
II
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der in der Wahrnehmung seiner sozialrechtlichen Angelegenheiten nicht ungeübte Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Dass er selbst zum Kreis der zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehört, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Die nicht formgerechte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG unzulässig.
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