BSG - Beschluss vom 19.02.2024
B 7 AS 23/24 AR
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 13.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 492/21
LSG Baden-Württemberg, vom 22.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 2640/21

Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 19.02.2024 - Aktenzeichen B 7 AS 23/24 AR

DRsp Nr. 2024/5142

Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1;

Gründe

Die vom Kläger persönlich mit Telefax vom 2.2.2024 (Eingang beim BSG am 4.2.2024) eingelegte sinngemäße Beschwerde, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wendet, ist als unzulässig zu verwerfen.

Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Vorinstanz: SG Karlsruhe, vom 13.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 492/21
Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 22.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 2640/21