BSG - Beschluss vom 19.11.2009
B 13 R 303/09 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 481/07
SG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 23 RJ 248/04

BSG - Beschluss vom 19.11.2009 (B 13 R 303/09 B) - DRsp Nr. 2010/3343

BSG, Beschluss vom 19.11.2009 - Aktenzeichen B 13 R 303/09 B

DRsp Nr. 2010/3343

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Mai 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten für ein selbst beschafftes digitales Hörgerät, soweit diese nicht von der beigeladenen Krankenkasse im Rahmen der Festbetragsregelung getragen worden sind.

Der im Jahre 1960 geborene Kläger ist seit seinem 11. Lebensjahr auf dem rechten Ohr taub und auf dem linken Ohr um 30 vH hörgemindert. Seit 1992 war er als Gärtner an einem Krankenhaus beschäftigt, wo er mit der ständigen Pflege der Außenanlagen betraut war.