BSG - Beschluss vom 19.11.2009
B 13 RS 61/09 B
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 23.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 926/07
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 33 RA 590/04

BSG - Beschluss vom 19.11.2009 (B 13 RS 61/09 B) - DRsp Nr. 2010/3344

BSG, Beschluss vom 19.11.2009 - Aktenzeichen B 13 RS 61/09 B

DRsp Nr. 2010/3344

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Mit Urteil vom 23.6.2009 hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeit vom 1.9.1974 bis 30.6.1990 als solche der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) und der dabei erzielten Arbeitsentgelte verneint. Der Kläger erfülle weder die sachliche noch die betriebliche Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch auf Einbeziehung in die AVItech.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf Divergenz und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

II