BSG - Beschluss vom 19.12.2014
B 8 SO 81/14 S
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg - L 15 SO 301/14 B ER,
LSG Berlin-Brandenburg - L 15 SO 302/14 B PKH,
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 47 SO 2941/14 ER

BSG - Beschluss vom 19.12.2014 (B 8 SO 81/14 S) - DRsp Nr. 2015/749

BSG, Beschluss vom 19.12.2014 - Aktenzeichen B 8 SO 81/14 S

DRsp Nr. 2015/749

Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 6.11.2014 - S 47 SO 2941/14 ER - abgelehnt und die Beschwerden gegen den Beschluss des SG, mit dem dieses die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt hat, zurückgewiesen (Beschluss vom 4.12.2014). Mit Telefax vom 15.12.2014 hat der Antragsteller beim Bundessozialgericht (BSG) "gegen die Nichtzulassung alle Rechtsmittel" eingelegt; außerdem hat er den Erlass einer "einstweiligen Anordnung auf PKH-Antrag und Beiordnung eines Rechtsanwalts" beantragt.