BSG - Beschluss vom 19.12.2014
B 8 SO 95/14 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 223/11
SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen S 32 SO 246/09

BSG - Beschluss vom 19.12.2014 (B 8 SO 95/14 B) - DRsp Nr. 2015/1832

BSG, Beschluss vom 19.12.2014 - Aktenzeichen B 8 SO 95/14 B

DRsp Nr. 2015/1832

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 7.6.2011 zurückgewiesen (Urteil vom 23.10.2014) und dabei die Revision gegen die Entscheidung nicht zugelassen. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 3.12.2014 beim LSG Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision der ihm am 8.11.2014 zugestellten Entscheidung eingelegt, die an das Bundessozialgericht weitergeleitet wurde und hier am 15.12.2014 eingegangen ist.