BSG - Beschluss vom 20.02.2024
B 1 KR 54/23 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 14.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 54/21
LSG Sachsen, vom 17.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 233/21

Geltendmachung des Anspruchs auf Erstattung von Taxikosten für Fahrten zu seiner Hausärztin gegenüber der Krankenkasse

BSG, Beschluss vom 20.02.2024 - Aktenzeichen B 1 KR 54/23 BH

DRsp Nr. 2024/5143

Geltendmachung des Anspruchs auf Erstattung von Taxikosten für Fahrten zu seiner Hausärztin gegenüber der Krankenkasse

Die bloße Behauptung der Unrichtigkeit einer Berufungsentscheidung ist kein Revisionszulassungsgrund.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2023 zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2;

Gründe

I