BSG - Beschluss vom 20.04.2016
B 13 R 75/16 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 609/13
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 56 R 777/12

BSG - Beschluss vom 20.04.2016 (B 13 R 75/16 B) - DRsp Nr. 2016/9329

BSG, Beschluss vom 20.04.2016 - Aktenzeichen B 13 R 75/16 B

DRsp Nr. 2016/9329

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 13.1.2016 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG).

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).