Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24.6.2014 mit einem am 17.7.2014 beim
Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 6.10.2014 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG).
Mit dem am 21.8.2014 beim
Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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