Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit sind höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), insbesondere die Übernahme einer Stromkostennachzahlung, von Krankenkassenzusatzbeiträgen, Medikamentenzuzahlung, Fahrkarten etc. Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 1.7.2014; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts [LSG] vom 12.6.2015).
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