BSG - Beschluss vom 22.10.2014
B 13 R 279/14 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 01.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 374/13
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 120/11

BSG - Beschluss vom 22.10.2014 (B 13 R 279/14 B) - DRsp Nr. 2014/16872

BSG, Beschluss vom 22.10.2014 - Aktenzeichen B 13 R 279/14 B

DRsp Nr. 2014/16872

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat im Urteil vom 1.7.2014 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil Verfahrensmängel geltend.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 17.10.2014 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).