BSG - Beschluss vom 22.12.2014
B 14 AS 326/14 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 164/11
SG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 319/09

BSG - Beschluss vom 22.12.2014 (B 14 AS 326/14 B) - DRsp Nr. 2015/1412

BSG, Beschluss vom 22.12.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 326/14 B

DRsp Nr. 2015/1412

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Mai 2014 - L 3 AS 164/11 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat in einem an das Bundessozialgericht gerichteten Schreiben vom 7.12.2014 gegen das ihr am 10.10.2014 zugestellte Urteil des Landessozialgerichts Rheinland Pfalz vom 27.5.2014, mit dem die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 9.3.2011 zurückgewiesen wurde, ausdrücklich Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil eingelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig, sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Mit dem von der Klägerin persönlich verfassten Schreiben konnte sie nicht wirksam Beschwerde einlegen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.