BSG - Beschluss vom 22.12.2014
B 14 AS 328/14 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 780/13
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 4191/12

BSG - Beschluss vom 22.12.2014 (B 14 AS 328/14 B) - DRsp Nr. 2015/3050

BSG, Beschluss vom 22.12.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 328/14 B

DRsp Nr. 2015/3050

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juni 2014 - L 12 AS 780/13 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit einem an das Bundessozialgericht gerichteten Schreiben vom 5.12.2014, das hier am 8.12.2014 eingegangen ist, gegen das ihm am 12.7.2014 zugestellte Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 27.6.2014, mit dem seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.1.2013 zurückgewiesen wurde, Beschwerde eingelegt; er wendet sich damit sinngemäß gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil.

Den von ihm zuvor gestellten Antrag, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des LSG Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und Rechtsanwalt D beizuordnen, hat der Senat mit Beschluss vom 30.10.2014 abgelehnt, der seinem Prozessbevollmächtigten am 8.11.2014 zugestellt wurde.