BSG - Beschluss vom 23.01.2024
B 11 AL 38/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 03.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 AL 340/19
LSG Hamburg, vom 30.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 AL 32/22

Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 23.01.2024 - Aktenzeichen B 11 AL 38/23 B

DRsp Nr. 2024/5148

Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 30. August 2023 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).