Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. März 2016 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Düsseldorf vom 9.12.2015 zurückgewiesen (Urteil vom 10.3.2016). Gegen diese Entscheidung hat der Kläger persönlich mit einem an das
Die vom Kläger erhobene Beschwerde ist unzulässig; sie entspricht jedenfalls nicht der gesetzlichen Form. Sie kann beim
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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