Die Beschwerden der Klägerinnen gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. August 2019 werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die von den Klägerinnen mit Schreiben vom 10.9.2019 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden sind unstatthaft und somit unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 29.8.2019 ist gemäß § 178a Abs 4 Satz 3, § 177 SGG weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel an das
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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