Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts für das Saarland vom 26. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 28.11.2023 sinngemäß eingelegte Beschwerde, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wendet, ist als unzulässig zu verwerfen.
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