Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob der Kläger Anspruch auf Anerkennung einer Wie-Berufskrankheit (Wie-BK) entsprechend einer BK Nr 1317 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische - hat.
Die im Anschluss an ein erfolgloses Verwaltungsverfahren erhobene Klage hat das
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG rügt der Kläger das Vorliegen von Verfahrensmängeln. Mit Schriftsatz vom 8.1.2024 hat er ergänzend zu seinem Gesundheitszustand vorgetragen.
II
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