BSG - Beschluss vom 27.02.2024
B 2 U 110/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 24.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 314/16
LSG Bayern, vom 22.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 386/18

Anspruch auf Anerkennung einer Wie-Berufskrankheit (Wie-BK) entsprechend einer BK Nr 1317 Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische; Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 27.02.2024 - Aktenzeichen B 2 U 110/23 B

DRsp Nr. 2024/4866

Anspruch auf Anerkennung einer Wie-Berufskrankheit (Wie-BK) entsprechend einer BK Nr 1317 "Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische"; Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob der Kläger Anspruch auf Anerkennung einer Wie-Berufskrankheit (Wie-BK) entsprechend einer BK Nr 1317 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische - hat.

Die im Anschluss an ein erfolgloses Verwaltungsverfahren erhobene Klage hat das SG abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 24.10.2018). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 22.6.2023).

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG rügt der Kläger das Vorliegen von Verfahrensmängeln. Mit Schriftsatz vom 8.1.2024 hat er ergänzend zu seinem Gesundheitszustand vorgetragen.

II