Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt im zugrunde liegenden Verfahren die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG Augsburg hat ihre Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 2.5.2023), das Bayerische LSG ihre Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 6.12.2023, der Klägerin zugestellt am 18.12.2023). Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Hiergegen hat sich die Klägerin mit einem am 14.2.2024 beim
II
1. Der Senat wertet das Vorbringen der Klägerin im Schreiben vom 12.2.2024 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG. Eine solche Beschwerde ist das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LSG (vgl § 160a SGG).
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