BSG - Beschluss vom 27.02.2024
B 5 R 15/24 AR
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 02.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 517/22
LSG Bayern, vom 06.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 247/23

Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 27.02.2024 - Aktenzeichen B 5 R 15/24 AR

DRsp Nr. 2024/5151

Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt im zugrunde liegenden Verfahren die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG Augsburg hat ihre Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 2.5.2023), das Bayerische LSG ihre Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 6.12.2023, der Klägerin zugestellt am 18.12.2023). Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Hiergegen hat sich die Klägerin mit einem am 14.2.2024 beim BSG eingegangenen, von ihr unterzeichneten Schreiben vom 12.2.2024 gewandt. Sie legt "Beschwerde" ein und bringt Einwendungen gegen das Urteil vor.

II

1. Der Senat wertet das Vorbringen der Klägerin im Schreiben vom 12.2.2024 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG. Eine solche Beschwerde ist das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LSG (vgl § 160a SGG).