BSG - Beschluss vom 27.02.2024
B 5 R 171/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 16.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 39 R 620/18
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 20.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 1021/21

Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 27.02.2024 - Aktenzeichen B 5 R 171/23 B

DRsp Nr. 2024/5152

Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1;

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 20.10.2023, seinen vormaligen Prozessbevollmächtigten zugestellt am 10.11.2023, mit einem am 8.12.2023 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt und beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 12.2.2024 verlängert worden 160a Abs 2 Satz 2 SGG).

Mit einem am 14.2.2024 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 12.2.2024 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dessen Vertretung niedergelegt zu haben. Eine Beschwerdebegründung ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte erfolgt 160a Abs 2 Satz 1 und 2, § 73 Abs 4 SGG).

Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.