BSG - Beschluss vom 27.05.2003
B 3 KR 7/03 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 15.01.2003

BSG - Beschluss vom 27.05.2003 (B 3 KR 7/03 B) - DRsp Nr. 2016/9724

BSG, Beschluss vom 27.05.2003 - Aktenzeichen B 3 KR 7/03 B

DRsp Nr. 2016/9724

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt C P beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2003 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe: