BSG - Beschluss vom 27.11.2015
B 9 SB 80/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 SB 276/15
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SB 1462/11

BSG - Beschluss vom 27.11.2015 (B 9 SB 80/15 B) - DRsp Nr. 2016/449

BSG, Beschluss vom 27.11.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 80/15 B

DRsp Nr. 2016/449

Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. September 2015 sowie gegen den Beschluss vom 9. Oktober 2015 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 24.9.2015 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Berlin vom 19.11.2013 zurückgewiesen. Die dagegen ausdrücklich beim LSG Berlin-Brandenburg eingelegte Beschwerde hat das LSG durch Beschluss vom 9.10.2015 als unzulässig verworfen. Gegen diese Beschlüsse hat der Kläger beim BSG "Beschwerde, gegen die Nichtzulassung der Revision!" eingelegt.

Die Beschwerden sind unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 9.10.2015 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Entscheidungen des LSG können nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Weder ein Fall des § 17a Abs 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges) noch ein Fall des § 160a SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Endentscheidung im Berufungsverfahren) liegen hier vor.