BSG - Beschluss vom 28.02.2024
B 5 R 143/23 B
Normen:
SGB VII § 109 Abs. 1 S. 4; SGB VI § 115 Abs. 6; SGB I § 14;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 04.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 1741/19
LSG Thüringen, vom 09.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 930/20

Bestimmung des Zeitpunkts einer frühestmöglichen Rentenantragstellung im Rahmen eines Anspruchs auf eine sozialrechtliche Herstellung

BSG, Beschluss vom 28.02.2024 - Aktenzeichen B 5 R 143/23 B

DRsp Nr. 2024/5211

Bestimmung des Zeitpunkts einer frühestmöglichen Rentenantragstellung im Rahmen eines Anspruchs auf eine sozialrechtliche Herstellung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 9. August 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 109 Abs. 1 S. 4; SGB VI § 115 Abs. 6; SGB I § 14;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Beigeladene im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so stellen muss, als hätte diese bereits im Januar 2014 einen Rentenantrag gestellt.

Bei der am 8.2.1968 geborenen Beigeladenen besteht von Geburt an eine geistige Behinderung mit Anfallsleiden. Sie bezog ab 1988 eine Invalidenrente nach dem Recht der DDR. Seit Juli 1991 arbeitet sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Ergänzend bezieht sie Leistungen der Sozialhilfe, für die seit 2003 der Kläger zuständig ist. Mit Wirkung zum 1.1.1992 wurde die Invalidenrente der Beigeladenen in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit umgewandelt und seitdem von der Beklagten geleistet.