Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 9. August 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Beigeladene im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so stellen muss, als hätte diese bereits im Januar 2014 einen Rentenantrag gestellt.
Bei der am 8.2.1968 geborenen Beigeladenen besteht von Geburt an eine geistige Behinderung mit Anfallsleiden. Sie bezog ab 1988 eine Invalidenrente nach dem Recht der DDR. Seit Juli 1991 arbeitet sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Ergänzend bezieht sie Leistungen der Sozialhilfe, für die seit 2003 der Kläger zuständig ist. Mit Wirkung zum 1.1.1992 wurde die Invalidenrente der Beigeladenen in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit umgewandelt und seitdem von der Beklagten geleistet.
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