Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2023 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Revision des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger hat mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 14.1.2024 (beim
II
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