BSG - Beschluss vom 28.02.2024
B 5 R 2/24 BH
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 07.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1856/21
LSG Baden-Württemberg, vom 13.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 1811/23

Ablehnung von Prozesskostenhilfe

BSG, Beschluss vom 28.02.2024 - Aktenzeichen B 5 R 2/24 BH

DRsp Nr. 2024/5153

Ablehnung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2023 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Revision des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1;

Gründe

I

Der Kläger hat mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 14.1.2024 (beim BSG eingegangen am 16.1.2024) Revision gegen das Urteil des LSG vom 13.12.2023 (ihm zugestellt am 19.12.2023) eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II