BSG - Beschluss vom 28.05.2008
B 12 KR 3/08 C
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 09.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 58/07
SG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 364/06

BSG - Beschluss vom 28.05.2008 (B 12 KR 3/08 C) - DRsp Nr. 2011/12413

BSG, Beschluss vom 28.05.2008 - Aktenzeichen B 12 KR 3/08 C

DRsp Nr. 2011/12413

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 9. April 2008 - B 12 KR 8/08 B - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe:

I

Mit Beschluss vom 9.4.2008 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 27.11.2007 als unzulässig verworfen. Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19.4.2008 zugestellten Beschluss hat er mit am 2.5.2008 eingegangenem Schreiben eine Anhörungsrüge erhoben und beantragt, das Verfahren fortzuführen. Der Senat habe den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Entgegen der Auffassung des Senats habe er eine konkrete Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm formuliert und die unklare Rechtslage sehr deutlich gemacht. Hierauf sei der Senat nicht eingegangen, sondern habe sich vielmehr so verhalten, als wäre dazu gar nichts vorgetragen worden. Wäre sein Vorbringen in die Senatsentscheidung einbezogen worden, hätte die Revision zugelassen werden müssen.

II

Die Anhörungsrüge ist nach § 178a Abs 4 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger nicht formgerecht (§ 178a Abs 2 Satz 6 SGG) dargelegt hat, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.