BSG - Beschluss vom 28.10.2014
B 13 R 310/14 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 01.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2/12 R 125/12
SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 81 R 241/11

BSG - Beschluss vom 28.10.2014 (B 13 R 310/14 B) - DRsp Nr. 2014/17062

BSG, Beschluss vom 28.10.2014 - Aktenzeichen B 13 R 310/14 B

DRsp Nr. 2014/17062

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger wendet sich mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 1.7.2014. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 22.10.2014 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn er hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).