BSG - Beschluss vom 28.11.2014
B 1 KR 116/14 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 30.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 539/11
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 589/09

BSG - Beschluss vom 28.11.2014 (B 1 KR 116/14 B) - DRsp Nr. 2014/18386

BSG, Beschluss vom 28.11.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 116/14 B

DRsp Nr. 2014/18386

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Erstattung von 2953,53 Euro Kosten beidseitiger Katarakt-Operationen mit jeweils extrakapsulärer Linsenextraktion, Implantation eines Kapselspannrings sowie Implantation einer Neu-Linse bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung - teilweise unter Bezugnahme auf das SG-Urteil - ua ausgeführt, für die Kosten der nicht unaufschiebbaren Leistung sei die Leistungsablehnung der Beklagten nicht ursächlich. Im Übrigen hätte die Klägerin lediglich jeweils Anspruch auf eine Standardlinse ohne Kapselspannring gehabt. Es bedürfe keiner ergänzenden Anhörung der Sachverständigen (Beschluss vom 30.7.2014).

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss.

II

Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Die Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes des Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).