BSG - Beschluss vom 28.11.2014
B 1 KR 142/14 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 08.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 91/12
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 530/11

BSG - Beschluss vom 28.11.2014 (B 1 KR 142/14 B) - DRsp Nr. 2014/18586

BSG, Beschluss vom 28.11.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 142/14 B

DRsp Nr. 2014/18586

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. Oktober 2014 - L 1 KR 91/12 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 10.11.2014 selbst Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Das Urteil ist mit Empfangsbekenntnis an den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt worden. Das Empfangsbekenntnis trägt zwar das Datum des 15.10.2014 und wurde mit einem Stempel der Anwaltskanzlei versehen. Unterzeichnet ist das Empfangsbekenntnis jedoch nicht.

II