Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M. K., K., beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
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