BSG - Beschluss vom 29.01.2024
B 3 KR 4/24 AR
Normen:
SGG § 178a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 17.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 KR 74/20
LSG Sachsen, vom 17.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 198/21
BSG, vom 10.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen B 3 KR 27/23 AR

Verwerfung der Anhörungsrüge

BSG, Beschluss vom 29.01.2024 - Aktenzeichen B 3 KR 4/24 AR

DRsp Nr. 2024/6292

Verwerfung der Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 10. Oktober 2023 - B 3 KR 27/23 AR - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 4 S. 1;

Gründe

Die vom Kläger erhobene Anhörungsrüge als der Sache nach allein in Betracht kommender grundsätzlich zulässiger Rechtsbehelf nach § 178a SGG gegen den angegriffenen Beschluss des Senats ist unzulässig 178a Abs 4 Satz 1 SGG).

Die von ihm selbst erhobene Anhörungsrüge, die ohne Antrag auf PKH nur von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und begründet werden kann, entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.