BSG - Beschluß vom 29.09.1994
4 RA 52/93
Normen:
SGG § 164 Abs. 2 Satz 3, § 202 ; ZPO § 551 Nr. 7 ;
Fundstellen:
NJW 1995, 2510
SozR 3-1500 § 164 Nr. 6
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein,

BSG - Beschluß vom 29.09.1994 (4 RA 52/93) - DRsp Nr. 1995/928

BSG, Beschluß vom 29.09.1994 - Aktenzeichen 4 RA 52/93

DRsp Nr. 1995/928

»Wird das Fehlen von Entscheidungsgründen wegen verspäteter Übergabe des Urteils an die Geschäftsstelle gerügt, so muß dargelegt werden, daß und mit welchem Ergebnis versucht worden ist, den Inhalt des amtlichen Vermerks über den Zeitpunkt der Urteilsübergabe zu erfahren.«

Normenkette:

SGG § 164 Abs. 2 Satz 3, § 202 ; ZPO § 551 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe einer Regelaltersrente.

Das Landessozialgericht (LSG) hat sein von der Beklagten mit der Revision angefochtenes Urteil am 25. März 1993 verkündet. Nach einem Aktenvermerk (Bl. 55 R der LSG-Akte) wurde ein Urteilsentwurf am 20. August 1993 "auf Band" gesprochen und zur Kanzlei gegeben. In den Akten des LSG ist nicht vermerkt, wann das vollständig abgefaßte und von den Mitgliedern des Senats unterschriebene Urteil zur Geschäftsstelle des LSG gelangt ist. Diese hatte bereits am 26. März 1993 angeordnet, Ausfertigungen des Urteils vom 25. März 1993 an die Beteiligten zuzustellen. Die Ausfertigungen sind am 22. September 1993 hergestellt und am 24. September 1993 (Bl. 57 der LSG-Akte) abgesandt worden. Das Urteil ist der Beklagten am 27. September 1993 zugestellt worden.