BSG - Beschluss vom 29.12.2015
B 13 R 392/15 B
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 91/15
SG Nordhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 7782/11

BSG - Beschluss vom 29.12.2015 (B 13 R 392/15 B) - DRsp Nr. 2016/1179

BSG, Beschluss vom 29.12.2015 - Aktenzeichen B 13 R 392/15 B

DRsp Nr. 2016/1179

Der Antrag des Klägers, ihm wegen der versäumten Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 1. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Das Thüringer LSG hat mit Urteil vom 1.10.2015 einen Anspruch des Klägers im Zugunstenverfahren auf Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit von Juni 2006 bis Mai 2015 verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil, das seinem Prozessbevollmächtigten am 5.10.2015 zugestellt worden ist, hat dieser mit Schriftsatz vom 5.11.2015, beim BSG am 9.11.2015 per Telefax eingegangen, Beschwerde eingelegt.