Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 9. Dezember 2014 abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen, als das Sozialgericht die Beklagte verurteilt hat, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung von Juni 2006 bis Mai 2015 zu gewähren.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der 1974 geborene Kläger in der Zeit von Juni 2006 bis Mai 2015 Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat. Er ist seit Dezember 2002 arbeitsunfähig erkrankt bzw. arbeitslos.
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