BSG - Beschluss vom 29.12.2015
B 14 AS 204/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 197/15
SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 1332/13

BSG - Beschluss vom 29.12.2015 (B 14 AS 204/15 B) - DRsp Nr. 2016/1683

BSG, Beschluss vom 29.12.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 204/15 B

DRsp Nr. 2016/1683

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2015 - L 6 AS 197/15 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im zuvor genannten Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 19.3.2015 - L 6 AS 197/15 - über die Verpflichtung des beklagten Jobcenters, sich Eigentumsnachweise von Amts wegen vorlegen zu lassen, kann voraussichtlich nicht zur Zulassung der Revision führen, weil Zulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 SGG nicht ersichtlich sind.