Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Mai 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Klägerin kann - ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - Prozesskostenhilfe (PKH) nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
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