BSG - Beschluss vom 29.12.2015
B 14 AS 60/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 550/14
SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 709/14

BSG - Beschluss vom 29.12.2015 (B 14 AS 60/15 BH) - DRsp Nr. 2016/1979

BSG, Beschluss vom 29.12.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 60/15 BH

DRsp Nr. 2016/1979

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Mai 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Der Klägerin kann - ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - Prozesskostenhilfe (PKH) nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung). Eine Erfolgsaussicht würde nur bestehen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Ein solcher Zulassungsgrund ist bei der im PKH-Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin und des sonstigen Akteninhalts nicht ersichtlich. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das Landessozialgericht (LSG) in der Sache richtig entschieden hat, ist im Rahmen einer zugelassenen Beschwerde nach §§ 160, 160a SGG nicht zulässig.